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Naturschutz

Posted by on 28. Juni 2016

Eine Entnahme jeder Art von Wasserpflanzen ist von 01.04. bis 31.05. nur mit Erlaubnis des Fischereiberechtigten zulässig. Weiterhin sind die meisten in und an Fischereigewässern vorkommenden Pflanzen und Tiere, wie z.B. diverse Laichkräuter sowie Amphibien, aber auch Insektenstadien und Kleinkrebse etc., teilweise oder gänzlich u. a. durch die FFH- Richtlinie (Fauna- Flora- Habitat- Richtlinie der EU) bzw. andere naturschutzrechtliche Bestimmungen streng geschützt. Sie dürfen daher nicht entnommen noch getötet werden. Der 1. Vorsitzende hat entschieden, dass Wasserpflanzen ganzjährig nicht dem Gewässer entnommen werden dürfen. Wir bitten um Beachtung.